14. Dezember 2004

Vereinbarung zwischen dem Präsidenten der Bolivieranischen Republik Venezuela und dem Präsidenten des Staatsrates der Republik Kuba zur Anwendung der Bolivarianischen Alternative für die amerikanischen Länder.

Der Präsident Hugo Chávez Frías, im Namen der Bolivarianischen Republik Venezuela, auf der einen Seite, und der Präsident des Staatsrates Fidel Castro Ruz, im Namen der Republik Kuba, auf der anderen Seite, zusammengekommen in Havanna, am 14. Dezember 2004, anlässlich des 180. Jahrestages des ruhmreichen Sieges von Ayacucho und der Einberufung des Ersten Panamerikanischen Kongresses in Panama, haben erwägt, das Integrale Abkommen der Zusammenarbeit zwischen Kuba und Venezuela vom 30. Oktober 2000 zu erweitern und zu modifizieren. Aus diesem Grund wurde beschlossen, anlässlich des 10. Jahrestages des ersten Treffens des Präsidenten Hugo Chávez mit dem kubanischen Volk die vorliegende Vereinbarung zu unterzeichnen.

Artikel 1: Die Regierungen von Venezuela und Kuba haben beschlossen, konkrete Schritte für den Integrationsprozess, basierend auf Prinzipien, die in der heute unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Bolivarianischen Republik und der Republik Kuba enthalten sind, einzuleiten.

Artikel 2: Da sich der bolivarianische Prozess nach dem entscheidenden Sieg im Aufhebungsreferendum vom 15. August 2004 und in den Regionalwahlen vom 31. Oktober 2004 gefestigt hat und Kuba die Möglichkeiten hat, seine nachhaltige Entwicklung zu garantieren, wird die Zusammenarbeit zwischen der Republik Kuba und der Bolivarianischen Republik Venezuela von jetzt ab nicht nur auf den Prinzipien der Solidarität basieren, die immer gegenwärtig sein werden, sondern, in größtmöglichem Grad, auf dem Austausch von Gütern und Dienstleistungen, die am nutzbringendsten für die wirtschaftlichen und sozialen Belange beider Länder sind.

Artikel 3: Beide Länder erarbeiten einen strategischen Plan, um die nutzbringendste produktive Ergänzung zu garantieren, dies erfolgt auf der Grundlage der Zweckmäßigkeit, des Ausnutzens von vohandenen Vorteilen auf beiden Seiten, der Einsparung von Mitteln, der Erweiterung der nütlichen Beschäftigung, des Zugangs zu Märkten und anderen Betrachtungen, gestützt auf einer wahrhaften Solidarität, die beide Seiten stärkt.

Artikel 4: Beide Länder realisieren in Bereichen gemeinsamer Interessen den Austausch von integralen technologischen Projekten, die von den Seiten entwickelt wurden und, basierend auf Prinzipien des gegenteiligen Vorteils, zur Nutzung und Ausnutzung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5: Beide Seiten werden gemeinsam, in Koordination mit anderen lateinamerikanischen Ländern, daran arbeiten, das Analphabetentum in anderen Ländern zu beseitigen. Dabei werden Methoden der massiven Anwendung erprobter und schneller Wirksamkeit genutzt, die erfolgreich in der Bolivarianischen Republik Venezuela in die Praxis umgesetzt wurden. Auf gleiche Weise werden sie bei Programmen der gesundheitlichen Betreuung in dritten Ländern mitwirken.

Artikel 6: Beide Seiten vereinbaren, Investitionen von gegenseitigem Interesse zu gleichen Bedingungen wie die von nationalen Institutionen zu tätigen. Diese Investitionen können die Form von Joint-Venture-Unternehmen, kooperierten Produktionen, Projekten gemeinsamer Administration und anderer Modalitäten der Vereinigung, die beschlossen werden, annehmen.

Artikel 7: Beide Seiten können die Öffnung von Filialen staatlicher Banken eines Landes im Nationalterritorium des anderen Landes vereinbaren.

Artikel 8: Um die Zahlungen und Einnahmen von Handels- und Finanztransaktionen zwischen beiden Ländern zu erleichtern, wird der Abschluss eines Abkommens für Gegenseitige Kredite zwischen den Bankinstitutionen, die dafür von den Regierungen ernannt werden, vereinbart.

Artikel 9: Beide Seiten gestatten die Möglichkeit des kompensierten Handels in dem Maße, wie es sich als gegenseitig vorteilhaft erweist, um den Handelsaustausch zu erweitern und zu vertiefen.

Artikel 10: Beide Regierungen veranlassen die Entwicklung von gemeinsamen kulturellen Plänen, die die spezifischen Charakteristiken der verschiedenen Regionen und die kulturelle Identität der Völker berücksichtigen.

Artikel 11: Beim Abschluss der vorliegenden Vereinbarung wurden die politischen, sozialen, ökonomischen und rechtlichen Asymmetrien zwischen beiden Ländern berücksichtigt. Kuba hat während mehr als vier Jahrzehnten Mechanismen geschaffen, um der Blockade und der ständigen ökonomischen Aggression zu widerstehen, die eine große Fexibilität in seinen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit dem Rest der Welt ermöglichen. Venezuela, seinerseits, ist Mitglied von internationalen Institutionen, denen Kuba nicht angehört. Das alles muss beachtet werden bei der Anwendung des Prinzips der Reziprozität bei den Handels- und Finanzvereinbarungen, die zwischen beiden Nationen festgelegt werden.

Artikulo 12: Folglich hat Kuba das Ergreifen einer Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die darauf gerichtet sind, die Integration zwischen beiden Ländern zu vertiefen, und die Ausdruck des Geistes der heute unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung zur Bolivarianischen Alternative für die amerikanischen Länder sind. Aufgrund der von der kubanischen Seite vorgebrachten soliden Argumente und seines großen Nutzens als Beispiel der Integration und der wirtschaftlichen Einheit, die wir anstreben, wurde dieser Vorschlag von der venezolanischen Seite kameradschaftlich und freundschaftlich als eine konstruktive Geste verstanden und akzeptiert, die das große wechselseitige Vertrauen ausdrückt, das zwischen beiden Ländern existiert.

Die von der Seite Kubas vorgeschlagenen Aktionen sind folgende:

1. Die Republik Kuba beseitigt umgehend die Zollgebühren und alle anderen nichttariflichen Schranken für alle Importe Kubas aus der Bolivarianischen Republik Venezuela.

2. Für den Zeitraum der Rückgewinnung der Investition werden alle staatlichen Investitionen und die von venezolanischen Joint-Venture-Unternehmen, und sogar die von privatem venezolanischen Kapital in Kuba von Kapitalertragssteuern befreit .

3. Kuba bietet den Schiffen unter kubanischer Flagge die gleiche Behandlung wie den Schiffen unter kubanischer Flagge. Das gilt für alle in kubanischen Häfen durchgeführten Operationen, die Teil des Austausches und der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern sind, oder zwischen Kuba und anderen Ländern. Weiterhin besteht die Möglichkeit, unter den gleichen Bedingungen wie Schiffe unter kubanischer Flagge an der Küstenschifffahrt zwischen kubanischen Häfen teilzunehmen.

4. Kuba räumt den venezolanischen Luftfahrtslinien die gleichen Erleichterungen ein, über die die kubanischen Luftfahrtslinien verfügen. Das betrifft den Passagier- und Frachttransport von und nach Kuba und die Benutzung von Flughafenservice, Einrichtungen oder andere Erleichterungen, sowie den internen Transport von Passagieren und Frachten im kubanischen Territorium.

5. Der Preis des von Venezuela nach Kuba exportierten Erdöls wird laut den Festlegungen der gültigen Vereinbarung von Caracas nach den Preisen des internationalen Marktes festgelegt. Unter Berücksichtigung der traditionellen Schwankungen der Erdölpreise, die den Preis des venezolanischen Erdöls gelegentlich bis unter 12 Dollar pro Barrel fallen lassen haben, bietet Kuba Venezuela einen Garatiepreis von nicht weniger als 27 Dollar pro Barrel an, immer in Übereinstimmung mit den von Venezuela übernommenen Verpflichtungen innerhalb der Organisation der Erdölexportierenden Länder.

6. In Bezug auf Investitionen staatlicher venezolanischer Einrichtungen in Kuba beseitigt die kubanische Seite jegliche Einschränkungen bezüglich der Möglichkeit, dass diese Investitionen 100-prozentiges Eigentum des staatlichen venezolanischen Investors sein können.

7. Kuba bietet 2000 Studienfreistellen jährlich für junge Venezolaner für die Absolvierung von Hochschulstudien auf allen Gebieten, die für die Bolivarianische Republik von Interesse sind, einschließlich in Bereichen der wissenschaftlichen Forschung.

8. Die Importe von Gütern und Dienstleistungen aus Kuba können mit venezolanischen Produkten in der Nationalwährung Venezuelas oder anderen gegenseitig annehmbaren Währungen bezahlt werden.

9. Bezüglich der sportlichen Aktivitäten, die mit dem bolivarianischen Prozess einen enormen Aufschwung in Venezuela genommen haben, bietet Kuba die Benutzung seiner Einrichtungen und Ausrüstungen für die Doping-Kontrolle an, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für die kubanischen Sportlern.

10. Im Bereich des Bildungswesens weitet sich der Austausch und die Zusammenarbeit auf die Unterstützung betreffs Methoden, Programmen und Techniken des Lehr- und Erziehungsprozesses, die für die venezolanische Seite von Interesse sind, aus.

11. Kuba stellt der Bolivarianischen Universität die Hilfe von mehr als 15 000 medizinischen Fachleuten, die an der Mission „Barrio Adentro" (Wohnviertel Einwärts) teilnehmen, zur Verfügung, damit so vieler Ärzte der Allgemeinmedizin und Spezialisten des Gesundheitswesens, einschließlich Kandidaten für wissenschaftliche Titel, ausgebildet werden können, wie Venezuela braucht, und alle Schüler der Mission Sucre, die Medizin studieren und Arzt der Allgemeinmedizin werden wollen, bekommen diese Möglichkeit, was zusammen Zehntausende werden könnten in einem Zeitraum von nicht mehr als 10 Jahren.

12. Die umfassenden Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die Kuba der Bevölkerung bietet, die durch die Mission „Barrio Adentro" betreut wird, was mehr als 15 Millionen Personen sind, werden zu höchst günstigen Bedingungen und ökonomischen Abmachungen geleistet, die gegenseitig vereinbart werden.

13. Kuba erleichtert die Festigung von mehrzieligen Tourismusprodukten aus Venezuela ohne Steueraufschläge und andere Beschränkungen

Artikel 13: Die Bolivarianische Republik schlug, ihrerseits, die folgenden, auf die gleichen, im Artikel 12 dieser Vereinbarung ausgedrückten, Ziele hin orientierten Aktionen vor.

1. Transfer von eigenen Technologien im Bereich der Energiewirschaft.

2. Die Bolivarianische Republik Venezuela beseitigt umgehend die Zollgebühren und alle anderen nichttariflichen Schranken für alle Importe Venezuelas aus Kuba.

3. Für den Zeitraum der Rückgewinnung der Investition werden alle staatlichen Investitionen und die von kubanischen Joint-Venture-Unternehmen in Venezuela von Kapitalertragssteuern befreit .

4. Venezuela bietet die Studienfreistellen, die Kuba benötigt, für Studien im energetischen Bereich und in anderen Bereichen, die für die Republik Kuba von Interesse sind, einschließlich der wissenschaftlichen Forschung.

5. Finanzierung von Produktions- und Infrastrukturprojekten, darunter in der Energiewirtschaft, in der Elektroindustrie, bei der Straßenasphaltierung und anderen Projekten des Straßenbaus, beim Ausbau von Häfen, Wasserleitungen, der Kanalisation, im agroindustriellen Bereich und bei den Dienstleistungen.

6. Steueranreize bei Projekten von ökonomisch strategischem Interesse.

7. Vergünstigungen für Schiffe und Flugzeuge unter kubanischer Flagge im venzolanischen Territorium, innerhalb der Grenzen, die die Rechtssprechung erlaubt.

8. Festigung von mehrzieligen Tourismusprodukten aus Kuba ohne Steueraufschläge und andere Beschränkungen

9. Venezuela stellt Kuba seine Infrastruktur und Luft- und Seetransportanlagen zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung, um die Pläne der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Republik Kuba zu unterstützen.

10. Erleichterungen für die Errichtung von Joint-Venture-Unternehmen mit kubanischen Kapital zur Rohstoffverarbeitung, Strom abwärts (aguas abajo).

11. Zusammenarbeit mit Kuba in Forschungsstudien der Biodiversität.

12. Teilnahme Kubas an der Festigung endogener binationaler Kerne.

13. Venezuela entwickelt Abkommen mit Kuba im Bereich der Telekommunikation, einschließlich der Satellitenbenutzung.

 

 

Fidel Castro Ruz                                           Hugo Chávez Frías

Präsident des Staatsrates der                       Präsident der Bolivarianischen

Republik Kuba                                              Republik Venezuela