GESETZESVERORDNUNG DES STAATSRATES DER REPUBLIK KUBA ÜBER DIE TELEFONVERBINDUNGEN ZWISCHEN KUBA UND DEN VEREINIGTEN STAATEN

ICH BRINGE ZUR KENNTNIS: Der Staatsrat hat folgendes beschlossen:

Im Rahmen eines Gesetzgebungsaktes des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Gesetz zum Schutz der Opfer des Menschenschmuggels, wurde heimtückisch mittels verdorbener Verfahrensweisen ein Amendement eingefügt, das mit den Zielen des genannten Gesetzes nichts zu tun hat.

Das genannte Amendement ist ein grober Aggressionsakt gegen die Wirtschaft unseres Landes zur Verschärfung der Blockade gegen Kuba, denn es wird dadurch in den Vereinigten Staaten willkürlich gesperrtes kubanisches Vermögen für die Bereitstellung hoher Summen an Terroristengruppen in jenem Land freigegeben unter dem Vorwand der Entschädigung von Angehörigen jener Personen, die bei einem Zwischenfall in der Nähe unserer Küsten ums Leben kamen, dessen Anlaß Dutzende von Verletzungen unseres Luftraumes waren, die jahrelang begangen wurden und auf deren gefahrvolle Folgen die Behörden jenes Landes oftmals hingewiesen wurden.

In dem spezifischen Fall jener Flüge, die zum Tode der vier Personen führten, hatten die kubanischen Behörden bereits Wochen zuvor der Regierung der Vereinigten Staaten höflich und auf vertraulichem und sicherem Wege die Zweckmäßigkeit der Unterbindung derartiger Vorfälle nahegelegt, um zu vermeiden, daß die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba getrübt werden könnten, die zu jenem Zeitpunkt nicht übermäßig gespannt waren. Nachdem es zu einer konstruktiven Anwort gekommen war, wurden die entsprechenden Weisungen der obersten Behörde jenes Landes mißachtet, und zu dem leidlichen Zwischenfall kam es, als keiner ihn erwartete noch wünschte. Die gesamte Verantwortung liegt in jeder Hinsicht bei der Regierung der Vereinigten Staaten.

Das kubanische Sperrvermögen in jenem Land, gegenwärtig betroffen durch das genannte Amendement, gehörte dem früheren kubanischen Staatsunternehmen EMTELCUBA und stammt aus erbrachten Leistungen im Verlauf von 28 Jahren, von 1966 bis 1994, für Telefonverbindungen zwischen Personen in den Vereinigten Staaten und Kuba. Die Beträge wurden rechtswidrig und willkürlich in jenem Land zurückbehalten, wobei Kuba in jenem langen Zeitraum seine Leistungen nicht einstellte.

Diese Gesetzesänderung ist ein starker Anreiz für den Emigrantenschmuggel mit Schiffen aus den Vereinigten Staaten, für Verletzungen unseres Hoheitsgebietes sowie für Piratenakte zu Luft und zu Wasser, verübt durch Terroristengruppen, die sich geschützt fühlen, unbestraft zu bleiben.

Dieser Raub des kubanischen Vermögens ist ungerechtfertigt, gesetzwidrig und unmoralisch.

Keiner der Zehntausenden von Angehörigen der 3478 Todesopfer und der 2099 auf Lebenszeit zu Invaliden gemachten Personen infolge der Tausenden von Terroristenakten und Aggressionen durch die von den jeweiligen US-Administrationen organisierten, ausgebildeten und angeleiteten Söldner ist von der Regierung der Vereinigten Staaten entschädigt worden.

Artikel 12 Absatz f) der Verfassung der Republik Kuba verwirft die Verletzung des unabdingbaren und souveränen Rechtes eines jeden Staates auf Regelung von Nutzung und Erlös der Telekommunikationen auf seinem Territorium gemäß der allgemein gehabten Praxis und der von ihm unterzeichneten internationalen Vereinbarungen.

Die Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, die Haupturkunde dieser Organisation, zu deren Unterzeichnerstaaten die Republik Kuba gehört, anerkennt in vollem Maße das souveräne Recht eines jeden Staates hinsichtlich der Regulierung seiner Telekommunikationen.

Das von der Nationalversammlung der Republik Kuba am 4. August 1994 angenommene Gesetz Nr. 73 über die Besteuerung bestimmt in seinem Abschnitt II Kapitel V die Besteuerung von öffentlichen Diensten, darunter der Telefon-, Telegramm- und der radiotelegraphischen Dienste. Natürliche und juristische Personen, die diese besteuerten Leistungen erbringen, sind zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet.

Der Staatsrat verabschiedet in Ausübung seiner durch Absatz c) des Artikels 90 der Verfassung der Republik übereigneten Befugnisse die folgende

 

Gesetzesverordnung Nr. 213

Artikel 1: Gegenstand der vorliegenden Gesetzesverordnung bildet die Durchsetzung und Regelung der Entrichtung der Steuer für Öffentliche Dienste, festgelegt im Besteuerungsgesetz Nr. 73 vom 4. August 1994, im Hinblick auf internationale Telefongespräche zwischen Kuba und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Regeln hinsichtlich der Formen und Verfahrensweisen für deren Berechnung, Bezahlung und den Steuerbescheid.

Artikel 2: Träger der in der vorliegenden Gesetzesverordnung bestimmten Besteuerung sind kubanische und ausländische juristische Personen, die im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit im Landesterritorium gewohnheitsmäßig oder gelegentlich Telekommunikationsleistungen zwischen Kuba und den Vereinigten Staaten erbringen.

Artikel 3: Die Leistung gilt als im Landesterritorium erbracht bei partieller oder vollständiger Durchführung sowie bei Einleitung oder Beendigung in der Republik Kuba unabhängig vom Ort ihrer Vereinbarung.

Artikel 4: Auf die internationalen Telefongespräche aus Kuba nach den Vereinigten Staaten sowie aus jenem Land nach Kuba, einschließlich der über Drittländer erfolgten Telefonverbindungen, wird pro Minute eine Steuer von 10 % des in Kuba für die Nutzer der Telefonverbindungen nach den Vereinigten Staaten berechneten Grundtarifs erhoben.

Artikel 5: Für Gespräche aus den Vereinigten Staaten – sowohl bei Direktverbindungen als auch über Drittländer – nach der Republik Kuba als Endstation erhebt das Unternehmen für Telekommunikationen Kubas, ETECSA, diese Steuer als Zusatzbetrag auf den in den Leistungsvereinbarungen festgesetzten Tarif für die mit den US-Telefonämtern vereinbarten Telefonverbindungen.

Artikel 6: Werden die Gespräche aus den Vereinigten Staaten nach Kuba über Drittländer geführt, haben die Unternehmen dieser Länder, die die jeweilige Leistung erbringen, die Steuer mit zu berechnen, die für die über diesen Weg erfolgten Gespräche festgelegt ist.

Artikel 7: Direktgespräche in beiden Richtungen zwischen Teilnehmern Kubas und anderer Länder – die USA ausgenommen – sind von der genannten Besteuerung nicht betroffen.

Artikel 8: Um jegliche Absicht der Steuerhinterziehung durch Gespräche über Drittländer zwischen den USA und Kuba auszuschließen, gewährleistet der kubanische Staat die Befreiung von der genannten Besteuerung auf Gespräche zwischen Kuba und den Drittländern auf der Grundlage der durchschnittlichen Anzahl der zwischen diesen Ländern und Kuba in den letzten drei Monaten vor Verabschiedung dieser Gesetzesverordnung täglich geführten Gespräche.

Das Exekutivkomitee des Ministerrates ist zu entsprechenden Regelungen befugt, um eine Beeinträchtigung der Einkünfte der Telefongesellschaften von Drittländern zu vermeiden und das normale jährliche Wachstum der Kommunikationen zwischen Kuba und diesen Ländern in Betracht zu ziehen.

Artikel 9: Das Unternehmen ETECSA bezieht die Einnahmen aus dieser Besteuerung und überweist sie dem kubanischen Staat gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 10: Die in der vorliegenden Gesetzesverordnung festgelegte Besteuerung besitzt bis zur völligen Rückerstattung des in den Vereinigten Staaten unrechtmäßig gesperrten kubanischen Vermögens, einschließlich der entsprechenden Zinsen, Gültigkeit.

Artikel 11: Die auf diese Weise eingenommenen Beträge werden bestimmt für den Kauf von medizinischen Geräten, Medikamenten und Rohstoffen für deren Produktion, und zwar zusätzlich zu den gegenwärtigen jährlichen Ausgaben in konvertierbarer Währung, die unser Land für die medizinische Betreuung unserer Bevölkerung tätigt.

Artikel 12: Für den Fall eines Versuches der US-Behörden, die Einnahmen aus dieser Steuer zu verhindern, zu sperren oder zu beschlagnahmen, behält sich die kubanische Regierung das Recht vor, Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, einschließlich einer totalen Sperre der direkten und indirekten Telefonverbindungen zwischen Kuba und den Vereinigten Staaten.

Artikel 13: Die vorliegende Gesetzesverordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Kuba in Kraft.

Palast der Revolution, am 20. Oktober 2000, „Jahr des 40. Jahrestages des Entschlusses Vaterland oder Tod"

Der Präsident des Staatsrates